AGB und Hausordnung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) für die Anmietung von Veranstaltungsräumen und die Durchführung von Feierlichkeiten in der Buchmühle Bergisch Gladbach, Buchmühlenstraße 17.

Die dazugehörige Hausordnung (ist am Ende des Dokuments zu finden).

 

Vermieter im Sinne dieser AGB ist (nachfolgend ‚Vermieter‘ genannt):

– ‚GASTFREUNDLICH GmbH‘, vertreten durch Lisa Wendling, Breite Str. 52, 53819 Neunkirchen-Seelscheid

oder gleichwertig

– ‚BTG Buchmühle Bergisch Gladbach‘, vertreten durch Lisa Wendling und Dieter Bille, Breite Str. 52, 53819 Neunkirchen-Seelscheid.

 

Mieter/Veranstalter im Sinne dieser AGB ist (nachfolgend ‚Mieter‘ oder ‚Veranstalter‘ genannt):

– der durch Veranstaltungsvertrag, Auftragsbestätigung, Bestellung oder Rechnungsstellung spezifizierte Vertragspartner

oder gleichwertig

– eine Person oder Personen die ohne Vertragsunterlagen und/oder monetären Ausgleich ein zweckbestimmtes, ausdrückliches Zugangs- und Veranstaltungsrecht vom Vermieter erhalten haben.

 

Weisungsbefugt ist der Vermieter oder durch diesen ausdrücklich beauftragte Personen.

Vermieterkontakt für alle schriftlich erforderlichen Meldungen/Absprachen: info@die-buchmuehle.de.

Wenn hier der Kürze halber von Mieter/Veranstalter gesprochen wird, dann sind damit selbstverständlich auch Mieterin/Veranstalterin gemeint.

 

Grundsätzliche Regelung für Anmietverhältnisse:

– Der Mieter/Veranstalter ist in allen Fällen alleiniger verantwortlicher Ansprechpartner im Falle von notwendigen Klärungen (vor, nach und während der Unterkunft/Veranstaltung) für den Vermieter und ggf. auch für Anforderungen aus dem öffentlichen Bereich (Ordnungsamt, Polizei, Notarzt, usw.). Der Mieter/Veranstalter ist weiterhin verantwortlich für die Einhaltung von ggf. aushängenden Sicherheitsvorschriften und für die Gefährdungsvermeidung (z.B. für die Einhaltung geltender Corona-Vorschriften bezüglich seiner Gäste und Feier/Veranstaltung) sowie für die Einhaltung der rechtlichen Ruhegebote und auch für den übergebenen Schlüssel und damit für den Zugang zu den übergebenen Räumlichkeiten. Andere Gäste sind dieser Sonderstellung des Mieters/der Veranstalters im Sinne dieser Aussage untergeordnet.

– Coronarklausel: gültig, solange Coronaregeln durch das Land NRW und/oder die Stadt Bergisch Gladbach verbindlich formuliert sind: Der Mieter/Veranstalter ist für die Einhaltung der maßgeblichen Corona-Regeln zum Zeitpunkt der Feier/Veranstaltung verantwortlich. Der Vermieter muss die Regeln für das Zustandekommen eines Veranstaltungsvertrages zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berücksichtigen, ist aber zum Leistungszeitpunkt nicht zur Prüfung oder Beaufsichtigung verpflichtet und übergibt die Verantwortung für die Einhaltung der Corona-Regeln ausdrücklich an den Mieter/Veranstalter. Wenn zwischen dem Vertragsabschluss und der Leistungserbringung aus dem Vertrag Randbedingungen geändert werden, die nicht zum Verbot der gesamten Veranstaltung führen müssen, dann wird der abgeschlossene Vertrag nicht durch z.B. notwendige Anpassungen der Personenzahlen für die Feier  oder Tragevorschriften von Schutzmaßnahmen usw. aufgrund von behördlichen Auflagen unwirksam. Wenn der Mieter/Veranstalter entscheidet, dass solche Maßnahmen zur Absage der Veranstaltung/Feier führen, dann gelten die ausgewiesenen Stornobedingungen. Bei einem öffentlichen absoluten Veranstaltungsverbot werden die Kosten bis auf eine Bearbeitungsgebühr von 90€ erstattet.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) für die Anmietung von Veranstaltungsräumen

  1. Vertragsverhältnis
  • Ein Angebot unsererseits (Vermieter) gilt 14 Tage nach Zustellung an den Mieter. Nach Ablauf der 14 Tage sind wir nicht mehr an das Angebot gebunden.
  • Das Nutzungsverhältnis versteht sich i.d.R., wenn nicht vertraglich anders festgehalten folgendermaßen:
    Freitag 15:00 Uhr bis Samstag 10:00 Uhr
    Samstag 13:00 Uhr bis Sonntag 10:00 Uhr
    Tagsüber an Wochentagen 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr
  • Das Vertragsverhältnis kommt mit der Auftragsbestätigung, der Bestellung oder ohne diese durch die Rechnungsstellung für eine geplante Veranstaltung zustande, sofern die Schlüsselübergabe nach der Auftragsbestätigung/Rechnungsstellung erfolgt. Spätestens kommt das Vertragsverhältnis aber mit der Schlüsselübergabe zustande.
  • Der Vertrag kommt zwischen dem Vermieter und dem Mieter/Veranstalter (Rechnungsanschrift) zustande.
  • Die Untervermietung oder sonstige Überlassung der Räume und Flächen vom Mieter/Veranstalter an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Sie sind ohne diese Bestätigung nicht gestattet.
  • Sofern bei der vom Mieter/Veranstalter beabsichtigten Veranstaltung besondere Gefahren eintreten können oder das Risiko hoher Schäden bestehen kann, muss dies dem Vermieter spätestens bei Vertragsabschluss mitgeteilt werden. Diese Pflicht zur Mitteilung gilt auch, wenn die Leistungserbringung und/oder die Veranstaltung des Mieters/Veranstalters aufgrund ihres Inhaltes oder Charakters (z.B. politisch, religiös, öffentlichkeitswirksam, etc.) geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen oder die Belange unseres Hauses zu beeinträchtigen oder zu gefährden.
  • Eine Veranstaltungsbuchung gilt für den Mieter als verbindlich angenommen, wenn er die Auftragsbestätigung unterschrieben hat und diese unterschreibene Version beim Vermieter eingegangen ist.
  • Eine Veranstaltungsbuchung gilt für den Vermieter bis zur vollständigen Bezahlung der Abschlagsrechnung als Reservierung, von der der Vermieter ohne Begründung und zu jedem Zeitpunkt bis zur Rechnungsbegleichung (Geldeingang Vermieterkonto) zurücktreten kann. Erst mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags durch den Mieter/Veranstalter wird für den Vermieter aus der Reservierung eine verbindliche Veranstaltungsbuchung.

 

  1. Pflichten des Mieters/Veranstalters    Besondere Gefahrenabwendung:
  • Das Entzünden von offenem Feuer, Dekorationen mit Tischfeuerwerken, Feuerwerken, Wunderkerzen und anderen brennbaren Gegenständen ist ausdrücklich nicht gestattet.
  • Wenn Mieter oder Veranstalter Räume selber für Ihre Feier/Veranstaltung ausstatten (z.B. schmücken), dann dürfen nur schwer entflammbare Gegenstände/Materialien verwendet werden und diese müssen sicher eingebracht/angebracht werden. Darauf hat der Mieter/Veranstalter ausdrücklich zu achten und er hat die Verantwortung und Haftung dafür zu übernehmen (Feuer, Unfälle,Verletzungen,..). Der Vermieter übernimmt ausdrücklich nur die Haftung für vermietete Räume/Gegenstände die zum Vermietgegenstand gehören.
  • Feuerwerke im Freien (Parkplatz/um das Haus herum) können ggf. bei Vorlage einer behördlichen Genehmigung vom Vermieter erlaubt werden. Bei einer Erlaubnis trägt der Mieter/Veranstalter das volle Risiko der Durchführung des Feuerwerks. Dies gilt für Personen- sowie für Sachschäden im und um das Haus herum (auch außerhalb des Grundstückes des Vermieters sofern dies vom Feuerwerk beeinträchtigt oder beschädigt wird). Der Mieter/Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Rückstände auf dem Gelände des Vermieters und auch außerhalb des Geländes beseitigt werden. Für Folgen einer Nichtbeachtung der Rückstandsfreiheit haftet er vollständig.
  • Der Mieter/Veranstalter versichert, dass er/sie nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handelt.
  • Der Mieter/Veranstalter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Der Mieter/Veranstalter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Er/sie ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften und behördlichen Auflagen verantwortlich. Der Mieter/Veranstalter haftet in diesem Sinne gegenüber dem Vermieter für alle seine Gäste/Besucher vollständig mit.
  • Der Mieter/Veranstalter beachtet die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung. Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Mieter/Veranstalter diese den Vermietern auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
  • Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit des Mieters/Veranstalters. Auf Verlangen der Vermieter hat der Mieter/Veranstalter den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren zu erbringen.
  • Der Mieter/Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die angemieteten Räume zugelassene gleichzeitige Personenzahl
    • –  im Küchengarten/Gartensalon in Höhe von 50 Personen innen, plus 20 außen
    • –  im kleiner Salon in Höhe von 12 Personen
    • –  im Eventraum in Höhe von 50 Personen
    • –  im Seminarraum Himmel in Höhe von 10 Personen nicht überschritten wird.
    • Bei Überschreitung haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden.
  • Der Mieter/Veranstalter verpflichtet sich zu einer Abnahme der Räume und der Ausstattung nach der Veranstaltung mit dem Vermieter oder einer vom Vermieter autorisierten Person. Diese Abnahme muss zeitnah und persönlich erfolgen und ist durch eine Terminvereinbarung zwischen Mieter/Veranstalter und dem Vermieter abzustimmen und durchzuführen.
  • Der Mieter/Veranstalter ist verpflichtet, eine ggf. vereinbarte Kaution spätestens vor Veranstaltungsbeginn beim Vermieter zu hinterlegen.
  • Diese ist gleichzeitig mit der Raummiete, spätestens aber mit der Schlüsselübergabe fällig und wird bei mängelfreier Rückgabe innerhalb von 5 Werktagen zurückerstattet.

 

  1. Haftung

3.1 Haftung des Mieters/Veranstalters

  • Der Mieter/Veranstalter haftet für alle Personen- oder Sachschäden, die er/sie oder ihre Mitarbeiter/-innen oder sonstige Vertragspartner/-innen sowie Teilnehmende an der Veranstaltung verursachen.
  • Insbesondere haftet der Mieter/Veranstalter für Schäden an Einrichtungsgegenständen und technischer Ausstattung der Mieträume, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang entstanden sind.
  • Der Vermieter behält sich vor, bis 5 Tage nach der Veranstaltung Schäden zu beanstanden, sofern zwischenzeitlich keine andere Veranstaltung in den gleichen Räumen stattgefunden hat.
  • Wenn Schäden entstanden sind, für die der Mieter/Veranstalter nach dem hier gesagten haftet, dann werden diese vom Vermieter benannt und bewertet (ggf. durch Expertise von sachverständigen Personen) und dem      Mieter/Veranstalter mit der Schlussrechnung (oder bei Bewertungsverzug mit einer manuellen Rechnung nach der Schlussrechnung) abgerechnet. Der Mieter/Veranstalter verpflichtet sich, diese Rechnung unter Einhaltung der Zahlungsfrist auszugleichen.

3.2 Haftung des Vermieters

  • Der Vermieter stellen dem Mieter/Veranstalter die Mieträume zum vereinbarten Zeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollten offensichtliche Mängel vorliegen, so werden diese vom Vermieter unverzüglich nach Kenntnis beseitigt.
  • Der Vermieter haften auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Vermieter haften nicht für von dem Mieter/Veranstalter eingebrachten Gegenstände (Wertsachen, Garderobe, Geschirr, technische Geräte usw.).
  • Der Mieter/Veranstalter stellt dem Vermieter gegenüber Dritten von der Haftung für wie oben beschriebene Schäden, frei.
  • Alle Veranstaltungsräume, Nebenräume, Zugänge, Fluchtwege und Außenanlagen sind behördlich unter der Randbedingung genehmigt, dass die Buchmühle der besonderen Betrachtung eines anerkannten Denkmals unterliegt. Somit sind daraus resultierende besondere Gegebenheiten (Unebenheiten, Durchgangshöhen, Raumhöhen usw.) keine relevante Grundlage für Beschwerden oder Haftungen des Vermieters. Dieses gilt als vom Mieter/Veranstalter ausdrücklich so akzeptiert.

 

  1. Kündigung/Stornierung

4.1 Stornierungsbedingungen

Stornogebühren:

Für den Fall der Kündigung des Vertrags seitens des Mieters/der Mieterin vor Veranstaltungsbeginn hat der Vermieter einen Anspruch auf folgende Vergütung (bezogen auf die Gesamtsumme der vertraglich vereinbarten Vergütung unter Berücksichtigung des Datums des Vertragsabschlusses (das Datum der Auftragsbestätigung, falls keine Auftragsbestätigung vorliegt das Datum der ersten Rechnung):

    • Stornierung bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der Vertragssumme werden fällig
    • Stornierung bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80 % der Vertragssumme werden fällig
    • danach (weniger als 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn): 90% der Vertragssumme werden fällig.

*Vertragssumme ist immer die Bruttosumme

  

          4.2  Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Das bedeutet auch, dass der Mieter -falls notwendig- die Anzahl der Personen auf das zum Zeitpunkt der Veranstaltung erlaubte Maß entsprechend den behördlichen Auflagen reduziert. Für die Einhaltung der behördlichen Auflagen trägt der Mieter die alleinige Verantwortung.  

4.3 Außerordentliche Kündigung

Der Vermieter ist berechtigt, den Nutzungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter/Veranstalter die vertraglichen Verpflichtungen in erheblicher Weise verletzt und/oder wenn eine andere als die vereinbarte Veranstaltung durchgeführt wird oder zu befürchten ist. Dies außerordentliche Kündigung enthebt den Mieter aber nicht von seiner ggf. noch offenen Zahlungsverpflichtung, die als Stornierung im Rahmen der Stornierungsbedingungen aus dieser AGB behandelt wird.

 

  1. Reinigungsgebühr/Müllbeseitigung

Die Räume sind nach der Anmietung vom Mieter/Veranstalter aufgeräumt und besenrein zurück zu geben. Sie werden dann durch das hauseigene Personal des Vermieters vollständig gereinigt (hierfür berechnen wir intern eine Gebühr von 29,00 €/Std.(netto)). Je nach Veranstaltungsumfang fällt eine pauschale Reinigungsgebühr zwischen 29.- € und 290.- € an. Sie deckt den Normalfall der Endreinigung nach Erfahrung ab und ist mit der Veranstaltungsgebühr (Reinigungsgebühr) abgegolten. Nur in speziellen Fällen (wenn der Vermieter mit den Pauschalansätzen nicht auskommt) entsteht ggf. ein abzurechnender Mehraufwand der dem Mieter/Veranstalter nachberechnet wird.

In jedem Falle stellet der Vermieter einen Reinigungszustand auf Basis der gesetzlicher Grundlage sicher.

Die pauschale Reinigungsgebühr wird vor der Veranstaltung an den Vermieter oder einen ermächtigten Vertreter übergeben.

Der Mieter/Veranstalter hat den angefallenen Müll selbst mitzunehmen und zu entsorgen, da der Vermieter diesbezüglich keine Kapazitäten vorhält. Nur nach Abstimmung mit dem Vermieter können ggf. Kleinstmengen Müll vor Ort gegen eine Aufpreis belassen werden.

 

      6. Widerrufsbelehrung

Sie (Mieter/Veranstalter) haben als Verbraucher das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag (sofern er nicht in unseren Geschäftsräumen geschlossen wurde) zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses (Auftragsbestätigung/Bestellung). Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren  Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur  Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Der Widerruf ist zu richten an: GASTFREUNDLICH GmbH, Breite Str. 52, 53819  Neunkirchen-Seelscheid, E-Mail: info@die-buchmuehle.de

         6.1 Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir folgende von Ihnen anzugebend Bankverbindung.

In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie (ohne bisherigen Verzicht auf das Widerrufsrecht) ausdrücklich verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung nur verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

         6.2 Erlöschen des Widerrufsrechts.

Ihr Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen vorzeitig, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren.

  7. Fälle für ein einseitiges Eingriffsrecht des Vermieters in einen laufenden Vertrag (Angebot/Auftragsbestätigung/Rechnungen)

  • Preisanpassung: Der Vermieter ist bei sich schnell ändernden Märkten die zu kurzfristigen Preiserhöhungen auf der Einkaufsseite führen (z.B. bei Lebensmitteln und Getränken) berechtigt, nachträgliche vom vertraglich vereinbarten Preis (Grundlage sind Angebot, Auftragsbestätigung oder daraus vorliegende Rechnungen des gültigen Vertrages) abweichende Preisanpassungen vorzunehmen. Der Vermieter muss den Mieter (Vertragspartner) bei Eintreten einer solchen Situation informieren und die Anpassung begründen. Der Mieter kann den Mehrbetrag nur dann ablehnen, wenn dieser weit über der Inflationsrate (Statistisches Bundesamt) liegt und nicht nachvollziehbar begründet wurde. In dem Falle wird eine geeignete Schiedsstelle zur Klärung aufgefordert (eine dritte Person die zu einer fundierten Expertiese in der Lage ist). In jedem Falle ist aber der bestehende Vertrag dadurch nicht anzweifelbar und hier gelten alle Zahlungspflichten so wie sie im Vertrag geregelt sind.
  • Speisenanpassung: Bei Lebensmittelknappheit und Lieferengpässen ist der Vermieter berechtigt, die angebotenen Speisen und Getränke anzupassen und/oder Zutaten auszutauschen. Der Vermieter muss den Mieter (Vertragspartner) bei Eintreten einer solchen Situation ab einer relevanten Größenordnung/Änderung informieren und die Anpassung begründen. Relevant sind Abweichungen die der ursprünglichen Absicht nicht mehr entsprechen. Der Mieter kann die Anpassung nur dann ablehnen, wenn dieser vom Niveau und der Geschmacksvorstellung weit neben der ursprünglich verabredeten Vorstellung liegt und diese nicht nachvollziehbar begründet wurde. Zur störungsfreien Durchführung der geplanten Veranstaltung ist es notwendig und wünschenswert, dass die Mieterpartei tolerant auf eine solch notwendige Situationen reagiert. Im Falle eines Konfliktes wird eine geeignete Schiedsstelle zur Klärung aufgefordert (eine dritte Person die zu einer fundierten Expertiese in der Lage ist (z.B. ein ausgebildeter Koch)). In jedem Falle ist aber der bestehende Vertrag dadurch nicht anzweifelbar und hier gelten alle Zahlungspflichten so wie sie im Vertrag geregelt sind.
  • Anpassung der Personenzahl: Ein Maßstab für den Vergütungsanspruch des Vermieters ist die vertraglich beauftragte Personenzahl. Eine Erhöhung oder Verminderung der Personenzahl von bis zu 20% ist spätestens sieben Werktage vor Veranstaltungstermin vom Mieter schriftlich an den Vermieter zu melden. Der Vermieter passt dann die davon betroffenen Auftragspositionen preislich und organisatorisch entsprechend an, sofern die eingeplanten Räumlichkeiten dies zulassen. Im Falle einer nicht möglichen Überbelegung ist eine Erhöhung nur bis zur Grenzzahl für die Belegung des Raumes/der Räume möglich. Der Mieter hat nicht das Recht die Veranstaltung wegen eines Beschnittes der Personenzahl (aus der Erhöhungsmeldung) in Frage zu stellen oder sonstige einschränkende, nicht abgestimmte Maßnahmen vorzunehmen oder einzuleiten.
  • Berechnung des Mehrwertsteuersatzes: Es wird immer der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung gültige Mehrwertsteuersatz für den gesamten Auftrag angesetzt und am Ende abgerechnet. Dies gilt für alle Aufträge, auch wenn der Auftragsabschluss zeitlich in der Vergangenheit gelegen hat.

 

 8. Hausordnung

Die nachfolgende Hausordnung ist anzuerkennender Bestandteil dieser AGB.

 

Salvatorische Klausel

Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie werden erst wirksam, wenn der Vermieter diese auch schriftlich bestätigt hat.

Erfüllungs- und Gerichtsstandort ist der Sitz des Vermieters.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Mietvertrags unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

 

 

Hausordnung für die Buchmühle in Bergisch Gladbach

Der Stand Mai 2022.

Unser Haus ist ein denkmalgeschütztes Fachwerkhausensemble, in dem vielfältige und interessante Nutzungen stattfinden. Dieses Konzept und ein harmonischer Ablauf sind nur möglich, wenn sich alle Mieter/Veranstalter/Kunden/Gäste/Kursteilnehmer rücksichtsvoll und verantwortungsvoll verhalten.

Der Vermieter achten sehr darauf, dass ihr Anwesen gepflegt und in Ordnung gehalten wird und ein sicherer Aufenthalt aller Gäste möglich ist. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass das Betreten des Grundstücks und des Hauses auf eigene Gefahr erfolgt. Unebenheiten der Böden, niedrige Kopfhöhen und manchmal ungewöhnliche Materialien liegen in der Natur unseres Anwesens / Denkmal. Die Buchmühle haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

 

  1. Allgemeines

Das Gebäude der Buchmühle und das zugehörige Außengelände mit Parkplatz sind Privatgrund. Die Hausordnung gilt in allen Räumen und auf dem Gelände der Buchmühle. Das Hausrecht gegenüber Veranstaltungsmietern und Dritten wird durch das vom Vermieter oder von dessen beauftragtem Personal oder durch die Eigentümer selber ausgeübt. Den Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.

Regelungen für den Aufenthalt im Gebäude und auf dem Gelände der Buchmühle

  • In den Räumlichkeiten sowie auf dem frei zugänglichen Gelände der Buchmühle hat sich jeder Besucher und jede Besucherin so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, behindert, geschädigt, bedroht oder belästigt wird.
  • In den Bereichen innerhalb der Buchmühle, die speziell für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der im Hause ansässigen Nutzer und deren Besucherinnen/Besuchern vorbehalten sind, ist der Aufenthalt für unbefugte Personen nicht gestattet.
  • Rettungswege sind frei zu halten. Die gekennzeichneten Fluchtwege sind im Gefahrenfall zu benutzen.
  • Bis 22:00 Uhr darf draußen auf dem Buchmühlengelände gefeiert werden. Von 22:00 – 24:00 Uhr darf man sich aufgehalten, jedoch ist Zimmerlautstärke einzuhalten (keine lauten Geräusche wie Singen, Gröhlen, Autotürenknallen…). Ab 24:00 müssen alle Gäste ins Haus und es müssen die Fenster geschlossen werden. Dann darf bis 5:00 Uhr in der Früh gefeiert werden.
  • Es ist nicht gestattet, ohne Erlaubnis der Vermieter im Haus und auf dem Gelände Waren zu verkaufen, veranstaltungsunabhängig zu musizieren, Drucksachen zu verteilen, politisch zu agieren oder Werbeaktionen und Sammlungen durchzuführen.
  • Es ist untersagt, bauliche Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben.
  • Sämtliche Flächen und Räume der Buchmühle sind sauber zu halten. Die Sanitärbereiche dürfen nicht zweckentfremdet werden.
  • In den Veranstaltungsräumlichkeiten ist das Verzehren mitgebrachter Speisen und Getränke ohne ausdrückliche Genehmigung untersagt. Die im Hause zubereiteten oder angelieferten Speisen und Getränke dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen verzehrt werden.
  • Das Rauchen ist im gesamten Gebäude nicht gestattet. Auf dem Außengelände ist das Rauchen erlaubt, wenn das Gelände sauber gehalten wird.
  • Müll ist vom Mieter ordnungsgemäß zu entsorgen. Die gemieteten Räumlichkeiten sind (sofern keine anderen Absprachen vorliegen) besenrein und aufgeräumt zu übergeben. Für Schäden jeglicher Art haftet der Mieter. Weitere Regelungen zur vollständigen Reinigung sind den AGBs zu entnehmen.
  • Ohne Absprache dürfen Tiere nicht in das Gebäude des Buchmühle mitgenommen werden.
  • Parken: Die 4 Stellplätze direkt neben dem Gebäude sind ausschließlich für Mitarbeiter der Buchmühle reserviert und dürfen nicht von Gästen der Veranstaltungen genutzt werden. Auf den öffentlichen Parkplätzen rund um die Buchmühle sind ausreichend Parkmöglichkeiten vorhanden. (Siehe hierzu auch Webseite).
  • Schlüsselübergabe: Das Gebäude verfügt über ein Schlüsselschließsystem. An Mieter/Veranstalter übergebene Schlüssel werden bei Übergaben quittiert. Bei Verlust haftet der Mieter/Veranstalter. Es wird geraten, mit einer private Haftpflichtversicherung entsprechend vorzusorgen.

 

III. Störungen des Hausfriedens

Erhebliche Verstöße gegen die Hausordnung führen grundsätzlich zu einer Verwarnung und in schwerwiegenden Fällen zu einem sofortigen Hausverbot. Hierzu zählen insbesondere:

  • Das Mitbringen und der Genuss von Drogen
  • Das Mitbringen und der Genuss von Alkohol außerhalb der definierten Gastronomiebereiche
  • Das Mitbringen und die Benutzung von Waffen und sonstigen gefährlichen Gegenständen
  • Die Androhung und Anwendung von körperlicher Gewalt
  • Mutwillige Sachbeschädigung
  • Diebstahl
  • Randalieren
  • Beschimpfen oder Beleidigen von Personal der Buchmühle, von Personal anderer im Hause ansässiger Nutzer oder von Besucherinnen und Besuchern
  • Verunreinigen des Hauses und der Außenanlagen
  • Betteln und Hausieren.

Den Anordnungen des beauftragten Personals oder des Vermieters der Buchmühle ist Folge zu leisten. Im Falle von Zuwiderhandlungen kann ein Hausverbot erteilt werden.

Wer trotz Aufforderung das Haus nicht verlässt, muss mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruchs rechnen.

Wenn all dies eingehalten wird sind unsere Gäste geschützt und können die schönen Räume voll umfänglich genießen.

Wir wünschen unseren Gästen eine schöne Zeit und viele gute Erfahrungen in unserem Haus.
Falls Interesse an der Geschichte des Hauses oder der Architektur besteht, können wir gerne einen Termin für eine Hausführung vereinbaren.